Laut der Entscheidung des Düsseldorfer Kreises im November 2009 für eine datenschutzkonforme Ausgestaltung der Reichweitenmessung bei Internetangeboten, sollten folgende Punkte bei der Implementierung von Google Analytics erfüllt sein:

– Datenschutzerklärung inkl. Verlinkung auf das Opt-Out Plugin von Google
– Verwendung des Befehls „anonymizeIp()“, um die IP-Adressen der Besucher zu maskieren
– Einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, mit Google schließen, damit ein ordnungsgemäßer Umgang mit den Analysedaten gewährleistet ist
– Alle aufgezeichneten Statistiken, die bis zu diesem Zeitpunkt erhoben wurden (unter Nichtbeachtung einer der oben genannten Punkte), müssen gelöscht werden. Dazu muss ein komplett neues Google Analytics Konto eröffnet werden und das Alte muss geschlossen werden.

Quelle

Und hier steht sehr ausführlich, was man genau ändern sollte, danke dafür!

http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/fachbeitraege/google-analytics-datenschutzkonform-einsetzen/


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Posted on: 15. Juni 2012
Categories: Onlineshops

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